Die Vereins Satzung
Willkommen auf der Seite des Zorbauer Heimatverein 1991 e.V. Hier finden Sie unsere aktuelle Satzung. Sie ist die Grundlage unseres Vereinslebens und richtet sich an alle Mitglieder und Interessierten. Bitte lesen Sie die Satzung sorgfältig durch, um die Ziele und Regeln unseres Vereins zu verstehen.
Zorbauer Heimatverein 1991 e.V.
Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Zorbauer Heimatverein 1991 e.V.“
1.2 Der Sitz des Vereins ist Zorbau - Burgenlandkreis
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
2.1 Der „Zorbauer Heimatverein 1991 e.V.“ stellt sich die Aufgabe, das kulturelle Leben
in Zorbau zu pflegen, zu fördern und weiter zu entwickeln.
Der jährliche Höhepunkt wird die Vorbereitung des „Zorbauer Festangers“ sein. Aber
auch weitere gesellige Veranstaltungen aus Anlass von Fest- und Feiertagen werden
durch den Verein geplant und durchgeführt.
Die Pflege des Brauchtums, die Erforschung und Dokumentation der
Heimatgeschichte gehören zu den Aufgaben des Heimatvereins. Nachwuchskräfte
werden für die Mitarbeit im Verein angeleitet und eingesetzt.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.4 Der Verein ist in jeder Hinsicht neutral, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen
entstandenen, notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand
der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer
Höhe angemessene Vergütung beschließen.
2.6 Bei Rechtsangelegenheiten haftet der Verein nur bis zur Höhe seines
Vereinsvermögens
§3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
3.2 Der Antrag auf Beitritt kann mündlich oder schriftlich an ein Vorstandsmitglied
gerichtet werden.
3.3 Über die Aufnahme als Mitglied entscheiden der 1. und der 2. Vorsitzende. Wird der
Antrag abgelehnt, so entscheidet auf Wunsch des Antragstellers der Vereinsvorstand
mit 2/3 Mehrheit.
3.4 Über die erfolgte Aufnahme in den Verein wird eine Bestätigung mit der
Vereinssatzung erteilt.
3.5 Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der
Mitgliederversammlung möglich.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine beratende und beschließende
Stimme.
4.2 Den Mitgliedern steht der Verein sowie dessen Einrichtungen und Anlagen zu allen
Angelegenheiten zur Verfügung, die sich aus den Vereinszwecken ergeben.
4.3 Bei allen Angelegenheiten, die die finanzielle Beanspruchung bewirken, ist die
Bewilligung des Vereinsvorstandes einzuholen.
4.4 Die Mitglieder sollen den Verein nach außen positiv vertreten und vorrangig für
durchzuführende Veranstaltungen des Vereins die Anteilsfinanzierung durch Spenden
mit organisieren. Der 1.Vorsitzende und der Kassenwart sind von diesen Aktivitäten
in Kenntnis zu setzen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Auflösung des Vereins
5.2 Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Erklärung des
Austritts hat mindestens 3 Monate zum Jahresende schriftlich an den Vorstand des
Vereins zu erfolgen.
5.3 Der Vorstand kann auf Antrag ein Mitglied nach dessen vorheriger Anhörung
ausschließen, wenn dieses schwerwiegend die Belange und die Ehre des Vereins
schädigt oder schwere Verstöße gegen die Kameradschaft begeht. Gegen die
Entscheidung des Vorstandes ist eine Beschwerde vor der Mitgliederversammlung
zulässig. Diese entscheidet endgültig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Verein.
5.4 Hat ein Mitglied seinen Jahresmitgliedsbeitrag zweimal nicht beglichen, kann der
Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes beschließen.
§6 Organe des Vereins
6.1 Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionskommission
6.2 Die Organe des Vereins haben dessen Geschäfte unparteiisch zu führen und interne
Vorgänge vertraulich zu behandeln.
§7 Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand
einzuberufen. Sie ist mindestens 2 Wochen vorher durch
Aushang in der Gemeindetafel
Straße der Freundschaft in Zorbau
bekannt zu geben.
Feststehende Punkte der Tagesordnung:
1. Tätigkeitsbericht des Vorstandes
2. Kassenbericht
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes
5. Wünsche und Anträge
7.2 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig
7.3 Die Beschlüsse werden – soweit nichts anderes bestimmt – mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über sämtliche
Entscheidungen ist abzustimmen. Zu jeder Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾
der Stimmen der erschienen Mitglieder erforderlich.
7.4 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrag von
einem Vertreter geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist vom
Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches persönlich unterzeichnet wird.
7.5 Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
7.6 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
- auf Beschluss des Vorstandes
- auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder
§8 Der Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- den Beisitzenden
Vorsitzender Festausschuss Zorbauer Festanger / und Verantwortlicher für
Brauchtum und Tradition / Verantwortlichen für Frauen und
Seniorenbetreuung
8.2 Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre, eine
Wiederwahl ist zulässig.
Die Wiederwahl erfolgt nur dann, wenn 1 Mitglied zu diesem Zweck Antrag stellt,
ansonsten verlängert sich die Amtszeit auf weitere 2 Jahre. Scheiden
Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn
weniger als 2 Vorstandsmitglieder verbleiben. Der Vorsitzende ist allein
vertretungsberechtigt.
Ansonsten wird der Verein durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
8.3 Der Vorstand ist, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt zuständig für sämtliche
Vereinsangelegenheiten. Dem Kassenwart untersteht das gesamte Finanzwesen. Die
Kassenbelege sind vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
Der 1.Vorsitzende und der Kassenwart sind berechtigt, Spendenquittungen für den
Verein auszustellen.
Dem Schriftführer obliegt der gesamte Schriftverkehr des Vereins.
8.4 Der Vorstand wird vom ersten Vorsitzenden im Vertretungsfall vom zweiten
Vorsitzenden geleitet. Vorstandssitzungen sind von diesem nach Bedarf oder auf
Antrag eines Vorstandsmitgliedes mündlich oder schriftlich einzuberufen und vom
ersten oder zweiten Vorsitzenden zu leiten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst.
§9 Mitgliedsbeiträge
9.1 Der Beitrag wird jährlich entrichtet und ist bis zum 30. April des Geschäftsjahres zu
zahlen.
9.2 Die Beitragshöhe wird in der Mitgliederversammlung für das folgende Jahr
festgelegt.
§10 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
10.1 Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen
Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
10.2 Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation
noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.
10.3 Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung
„Zukunft Zorbau“.
§11 Schlussbestimmungen
Soweit diese Satzung keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht. Diese Vereinssatzung tritt nach
Genehmigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 05.08.2011 unter
Änderung im Vereinsregister in Kraft. Sie wurde geändert zu Zorbau am 05.08.2011.
Zorbauer Heimatverein 1991 e.V.
Zorbau, 05.08.2011